K.u.k. Panzerzug VI.
Exh.Nr.141.

An

 

das k.u.k. Rayonskommando - Syrmien

 

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R u m a

 

Ergebnis der Besichtigung durch die Kommission des A.G.K.

      1.- Umbau der Wägen und Aufmontierung von Geschützen:
a.- Anhängen eines halben K.Wagens erweist sich als nicht ratsam, da eine steife Kupplung oder fixe Verbindung /:durch Stielung:/ nicht genügende Festigkeit  gegen die Gewalt des Rückstosses bietet und die Beanspruchung zu gross sei. Die Adaptierung des halben             K-Wagens in Form eines halbrunden gewölbten Vorbaues ist technisch zu schwierig, um Improvisation hingegen mit geraden Flächen bietes insoferne Schwierigkeiten, als es konstruktiv schwer durchführbar ist. Schlitze oder Scharten für seitliche Rüstung des Geschützes und Elevation desselben zugleich zu konstruieren. Geschütz, Schützen und M.G. im selben Wagen sei nicht besonders zweckmässig. Eine andere Möglichkeit  wäre das Anhängen eines selbstständigen, halben K-Geschützwagens und dessen Ausgestaltung oder etwa Adaptierung eines anderen grösseren K-Wagens mit grossen Achsenstand. Dieser Umbau würde eine Kostenhöhe von 30.000 K.- erreichen, welche Summe nicht gut aufgewendet werden könnte. Es wurde kein endgiltiges Urteil  abgegeben, vielmehr dieser Fall für nochmalige Beratung aufgehoben.
     2.- Umbau des Kmdoturmes wird in der angesprochenen Art bewilligt. /:Der Sitz dann neu konstruiert werden.:/
     3.- Umbau der M.G. Scharten wird in der zugesprochenen Art bewilligt.
     4.- Scharten für den M.G. Bed.Mann 3 werden in der angesprochenen Art /: zuschiebbar und zugleich als Schiesscharten verwendbar:/ bewilligt.
     5.- Umbau des Wasserbehälters wird in folgenden Aussicht zugestanden: Der Wasserbehälter wird entweder an die Rückwand des K-Wagens verlegt oder aber unter dem Boden des V Wagens oder des R Wagens angebracht, wogegen dann  unter dem V Wagen die Reservekohle unterzubringen wäre.
     6.- Ausstattung mit Scheinwerfer wird abgelehnt mit Rücksicht darauf, dass der Kmdt unterhalb des Scheinwerfers nicht zugleich  beobachten könne, vielmehr müsse der Beobachter mindestens im 2. Wagen sein. Durch diese örtliche  Trennung  sei aber die Verwendung, Dirigierung und Ausnützung des Scheinwerfers sehr stark beeinflusst. Der Scheinwerfer biete auch ein für den Zug verhängnisvoll gutes Ziel.
      Es wäre günstiger, eine Scheinwerferabteilung dem Zug beizugeben, die aus dem Zug aussteigt und 100 Schritte vom Zug entfernt den Scheinwerfer betätigt.
     7.- Ausstattung mit Flammenwerfern wird abgelehnt, weil der Apparat viel Raum verbraucht, im Zug sehr dirigierbar ist und der Behälter mit der Brennflüssigkeit in 10 Minuten verbraucht sei. Der Zug bedürfe eine solchen Abwehrmittels für den Nahkampf nicht.
     8.- Erhöhung der Zahl der M.G. wird zugestanden. Der Zug müsse mindestens 4 M.G. erhalten, in jedem Wagen 2 M.G.
     Mit Bezug auf alle Anträge ist eine Berufung des Panzerzuges VII, der mit Kanonen ausgerüstet ist, geplant und beabsichtigt, auch von den anderen kleinen Panzerzügen Relationen einzuholen.
 
 
 

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