Res.No.597.

 

Verpflegung-Direktiven.

An Kmdten Stützpunkt VII b.

Dybawka

Pralkowce am 7.März 1915
 
      auf Befehl Res.No.707 des Festungskommandos:
     1.) Die Kommandanten scheinen nicht genug davon überzeugt zu sein, dass eine äusserste Sparsamkeit mit den Lebensmittelvorräten besonders notwendig ist und unterstützen deshalb das Festungskommando in der Heranziehung noch erlangbaren Vorräten nicht in dem Masse, als es die Lage erfordern und das Festungskommando erwarten würde.
     2.) Zubissen dürfen im Wirkungskreise der einzelnen Kommandanten nicht bewilligt werden. eine Zuweisung von solchen steht nurmehr dem Festungskommando zu.
     3.) Laut Res.Befehl No.454 vom 13.d.Mts.Res.507 des Vert.Bez. Kmdos sind alle überschüssigen Vorräte an die Verpflegsanstalten abzugeben.
     Die genaueste Durchführung dieses Befehles ist im Interesse der längeren Erhaltung der Festung äusserst nötig. Nichts darf zurück behalten werden.
     Jene Artikel, bezüglich welcher gestattet wurde sie auf die fortlaufende Gebühr aus den eigenen Vorräten zu fassen, müssen auch fortlaufend auf die Gebühr konsumiert werden, dürfen also nicht als Vorsichtsvorrat oder sonst dergleichen aufbewahrt werden.
     Es ist selbstverständlich, dass solange dieser Vorrat konsumiert wird, die denselben entsprechenden Mengen bei den Verpflegsanstalten weniger gefasst werden müssen.
     4.) Konserven dürfen auf die fortlaufende Gebühr nur dann konsumiert werden, wenn laut Festkmdobef. die ganze Besatzung die Konserven zu konsumieren hat.
     Das Ausmass der Gebühr ist genau so einzuhalten, wie dies im Festkmdobef. jeweilig angeordnet wird.
     5.) Im schon erwähnten Res. Befehl heisst es unter anderen, dass den Intervallen ein Vorsichtsvorrat bestehend aus : den Werken aus 14 R.Portionen nach dem tatsächlichen Stand der Besatzung denselben zu belassen ist.
Jene aber die in den Werken /: Intervallen:/ mehr als 14 RPortionen als für den tatsächlichen Stand derselben besitzen müssen dies Mehr an die Verpflegsanstalten abführen.
     6.) alle Kmdten etz. haben die Pflicht, wo sie Lebensmittelvorräte ausfindig machen, die zur Festungsverpflegung herangezogen werden können, dieselben vorläufig mit Beschlag zu belegen u. darüber sofort dem Festgskmdo Meldung zu erstatten.
     Solche Vorräte müssen dem allgemeinen Wohle zugute kommen und dürfen nicht zurückbehalten /:verschwiegen:/ werden.
     7.) Die Offiziere haben durch Enthaltsamkeit in der Verpflegung der Mannschaft voranzuleuchten.
     Ich verweise diesbezüglich auf die Bestimmungen des Dienst-Reglements II Teil §61 Pkt.408 zweiter Absatz mit dem Beifügen, dass die in diesem Punkte erwähnte Lage für uns eingetreten ist.
 

 
 

 
 

 

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