K.u.k. Festungskommando in Przemysl

Op.Nr.33/I                                                                                                 Abschrift

Räumung der zu demolierenden Objekte

 

 

An

die k.k. Bezirkshauptmannschaft

in

Przemysl, am 2. September 1914.       

 

     Die Demolierung der mit hierstelliger Zuschrift Res.Nr. I2Io/G.A. vom I/8. I9I4 an die k.k. Bezirkshauptmannschaft in Przemysl, bekanntgegebenen Ortsteile und Objekte ist eine unaufschiebbare und dringende Notwendigkeit und muss aus Gründen der Vorschicht ehestens durchgeführt werden.

     Um diese Demolierungen auf die rascheste Weise durchführen zu können, muss die Räumung der in Betracht kommenden Ortsteile und Objekte - soweit dies noch nicht erfolgt sein sollte - mit allen Mitteln unverzüglich durchgeführt werden.

     Laut Meldung der Geniedirektion haben viele Besitzer der zu demolierenden Objekte noch immer Teile ihres Hab und Gutes, Ernteerträgnisse etc. , in den Objekten.

     Gleichzeitig mit der Räumung der für die Demolierung bestimmten Ortsteile und Objekte müssen auch die Bewohner derselben aus dem Festungsbereiche abgeschoben werden. Da diese Bewohner aus begreiflichen Gründen unter keinen Umständen in die Festung, d.i. in den , vom dem äußeren Fortsgürtel eingeschlossenen Raume aufgenommen werden können, müssen dieselben in den Raum westlich der Linie KANCZUGA; DANOW-SANOK abgeschoben werden.

     Diesbezüglich wäre mit den in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaften das direkte Einvernehmen zu pflegen.

      Damit die als vorbereitende Massnahmen für die Demolierungen geltende Räumung  von der betroffenen Bevölkerung nicht allzu hart empfunden werde, wolle die k.k. Bezirkshauptmannschaft diese mit Rat und Tat und Geld möglichst unterstützen.

     So wären für die betroffene Bevölkerung Vorsorge zu treffen, dass ihr Hab und Gut irgendwo /: z.B. bei Nachbargemeinden:/ gesichert deponiert werden kann, ferner dass die Bevölkerung den zu ihrer Existenz notwendigen Teil ihres Hab und Gutes an die Abschubstationen mitnehmen könne.

     Weiters erschiene es angezeigt diese Bevölkerung im Einvernehmen mit den betreffenden Bezirkshauptmannschaften nur in jene Gegenden abzuschieben, wo Arbeits– und Verdienstmöglichkeiten /: Erntearbeiten etc.:/ vorhanden sind.

     Das Fstgskmdo wird auch Sorge tragen, dass Teile der Bevölkerung mit Bahn in westlicher Richtung abtransportiert werden - und ersucht zu diesem Zwecke auch um baldigste Bekanntgabe, wie viel Personen in der Richtung PRZEWORSK - RZESZÓW  und wohin abzuschieben wären.

     Den Besitzern nicht reversierter Objekte wäre auch zu erklären, dass sie im Werte ihres Objektes entsprechend, im Demolierungsfalle entschädigt werden. Gleichzeitig wäre aber auch einzuschärfen, dass Widersetzlichkeiten mit der allerschärfsten - dem Kriegszustande

entsprechenden Strafen - geahndet werden müssten.

      Bezüglich Ansprechung einer etwa notwendigen Assistenz bleiben die Bestimmungen der hierstelligen Zuschrift RES.Nr.1210/G.A. vom 1. August 1914 in Kraft.

     Die Geniedirektion ist angewiesen, alle weiteren für die Räumung und für die etwa nachfolgenden Demolierungen noch notwendigen Verfügungen im direkten Einvernehmen mit der k.k. Bezirkshauptmannschaft zu treffen.

 

Kusmanek m.p. F.M.LT.

 

 

An

DEN k. UND k. KMDTEN DES . . . . . . . . . . VERTBZRKES

in

PRZEMYSL, AM 2. SEPTEMBER 1914

     Ein Abfluten der für die Räumung und den Abschub bestimmten Bevölkerung in den Gürtel ist mit allen Mitteln zu verhindern.

     Eine Abschrift des Befehles RES.Nr. 1210/G.A. vom 1. August 1914 /:ohne Beilage:/ liegt bei.

 

 

 
 

 

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